Allgemeine Geschäfts- bedingungen der Andreoni Performance Engineering GmbH in Gretzenabch
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Andreoni Performance Engineering GmbH in Gretzenabch
1. GELTUNGSBEREICH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen der Andreoni Perofrmance Engineering GmbH (nachfolgend APE) und dem Kunden. Mit der Einreichung der Bestellung (betreffend Arbeiten, Leistungen und/oder Lieferungen von APE) gelten die AGB vom Kunden als akzeptiert. Änderungen oder Ergänzungen der AGB bedürfen der schriftlichen Bestätigung von APE. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst wenn sie APE bekannt sind, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, APE stimme ihrer Geltung schriftlich zu.
2. OFFERTE UND VERTRAGSABSCHLUSS
Alle Angebote von APE, insbesondere in Prospekten, Preislisten, auf der Homepage etc. sowie auch alle individuellen Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt zustande, wenn APE eine Bestellung (betreffend Arbeiten, Leistungen und/oder Lieferungen von APE) des Kunden ausdrücklich schriftlich annimmt. Stellt sich nach Annahme einer Bestellung heraus, dass vom Kunden mitgeteilte Angaben unzutreffend sind, kann APE jederzeit ohne Kostenfolge vom Vertrag zurücktreten.
3. INFORMATIONEN UND TECHNISCHE DATEN IN PROSPEKTEN ETC.
Alle von APE in Prospekten, Dokumentationen, Preislisten und auf der Homepage (www.ap- engineering.ch) etc. aufgeführten Informationen und technischen Daten sind Richtwerte und stellen keine zugesicherten oder garantierten Eigenschaften dar. Änderungen bleiben jederzeit vorbehalten.
4. MOTORFAHRZEUGKONTROLLE / SCHWEIZER ZULASSUNG
Soweit dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes mitgeteilt wird, sind die Arbeiten, Leistungen und Lieferungen von APE ausschliesslich für den Motorsport bzw. Rennzwecke und für nicht immatrikulierte Fahrzeuge bestimmt. Arbeiten, Leistungen und Lieferungen von APE, die für den Gebrauch auf öffentlichen Strassen und für immatrikulierte Fahrzeuge vorgesehen bzw. zugelassen sind und über die erforderlichen Dokumente verfügen, sind entsprechend gekennzeichnet. Einige dieser Arbeiten, Leistungen und Lieferungen von APE sind melde- und prüfpflichtig. Diese müssen vom Kunden in eigener Verantwortung unverzüglich der zuständigen Motorfahrzeugkontrolle gemeldet und auf eigene Kosten vorgeführt werden.
5. PREISE
Wird bei Vertragsabschluss nicht ein individueller Preis schriftlich vereinbart, so gelten für die Arbeiten, Leistungen und Lieferungen von APE die bei Vertragsabschluss gültigen, im Geschäftslokal aufliegenden Preislisten und Stundenlöhne (inkl. MWST). APE ist zur Preiserhöhung nach Vertragsabschluss berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate liegen.
6. BEZAHLUNG, RETENTIONSRECHT, EIGENTUMSVORBEHALT
Die Arbeiten, Leistungen und Lieferungen von APE sind vom Kunden bei Erhalt bzw. Übernahme des Fahrzeugs/der Teile (Ersatz- oder Zubehörteile) (Fälligkeitstag) in bar zu bezahlen. Warenversand erfolgt mit der Post per Nachnahme oder Vorkasse auf Kosten des Kunden. APE hat das Recht, die ihr vom Kunden anvertrauten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung aller ihrer Forderungen gegen den Kunden als Sicherheit zurückzubehalten (Retentionsrecht). Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von APE. Der Kunde räumt hiermit APE das Recht ein und erteilt die entsprechende Vollmacht an APE, einen Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB am Fahrzeug und dessen Zubehör im Eigentumsvorbehaltsregister jederzeit eintragen zu lassen. Bei verspäteter Zahlung schuldet der Kunde ab Fälligkeitstag Verzugszins von 10% p.a.
7. GARANTIE
APE leistet Gewährleistung während eines Jahres ab Auslieferung für ihre Arbeiten, Leistungen und Lieferungen. Die Gewährleistung erfolgt nur durch Reparatur bzw. Auswechslung der fehlerhaften Teile (Nachbesserung). Die Nachbesserung verlängert die Gewährleistungsfrist nicht. Die bei der Nachbesserung ersetzten Teile fallen ins Eigentum von APE. Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche werden hiermit, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen, wenn a) das Fahrzeug, an dem APE Arbeiten ausgeführt hat (oder das APE geliefert hat) oder Teile (Ersatz- oder Zubehörteile) unsachgemäss behandelt oder überbeansprucht oder für den Motorsport bzw. Rennzwecke verwendet wird/werden; b) der Käufer oder ein Dritter ohne vorgängige Zustimmung von APE Nachbesserungsarbeiten oder Änderungen am Fahrzeug oder Teilen (Ersatzoder Zubehörteilen) vorgenommen hat; c) das Fahrzeug nicht gemäss der Herstellervorschriften gewartet worden ist oder d) Leistungsmessungen, die nicht von APE durchgeführt oder autorisiert worden sind, vorgenommen wurden.
8 . MÄNGELRÜGEN UND REKLAMATIONEN
Der Kunde muss alle von APE erbrachten Arbeiten, Leistungen und Lieferungen bei Erhalt bzw. Übernahme unverzüglich prüfen, Mängel innert 10 Tagen schriftlich an APE mitteilen und alle Weisungen und Instruktionen von APE betreffend Verhinderung weiteren Schadens und Mängelbehebung befolgen; andernfalls gelten die Arbeiten, Leistungen und Lieferungen als genehmigt und jegliche Garantieleistungen als verfallen.
9. HAFTUNG / WEGBEDINGUNG ALLER WEITEREN ANSPRÜCHE
Alle vertraglichen und/oder ausservertraglichen Ansprüche des Kunden gegenüber APE, welche über die in Ziffer 7 vereinbarte Garantie hinausgehen, sind – soweit gesetzlich zulässig – vollumfänglich wegbedungen. Dies betrifft insbesondere auch Ersatzansprüche aus unmittelbarem Schaden (z.B. Schaden am Fahrzeug) und mittelbarem Schaden/Mangelfolgeschaden (z.B. Abschleppkosten, Ersatzfahrzeug etc.). Dies betrifft insbesondere auch das Recht auf Wandelung, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag.
10. BEEINTRÄCHTIGUNG/ERLÖSCHEN DER WERKSGARANTIE / HÄNDLERGARANTIE
APE weist hiermit den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die von ihr angebotenen Arbeiten, Leistungen und/oder Lieferungen zu einer Beeinträchtigung oder zum Erlöschen von Garantieansprüchen des Kunden gegenüber dem Fahrzeughersteller und/oder Verkäufer führen können. APE lehnt dafür jede Verantwortung und Haftung ab.
11. GEFAHRTRAGUNG
Nutzen und Gefahr gehen auf den Kunden über, sobald Waren das Lager/die Werkstatt von APE oder (bei Direktlieferung eines Lieferanten von APE an den Kunden) des Lieferanten verlassen haben.
12. LIEFERVERZUG
Liefertermine können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Verbindlich vereinbart ist ein Liefertermin nur dann, wenn er von APE schriftlich bestätigt und zudem schriftlich als verbindlich bezeichnet wird. Ist die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt oder andere von APE nicht zu vertretende Ereignisse zurückzuführen, verschiebt sich der vereinbarte Liefertermin entsprechend. Höhere Gewalt, Streiks, technische Änderungen oder unverschuldetes Unvermögen von APE oder deren Lieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung.
13. ERFÜLLUNGSORT
Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist das Geschäftslokal von APE in Gretzenbach, Kanton Solothurn. Alle Sendungen und allfällige Rücksendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
14. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Der Vertrag untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über den internationalen Warenverkehr vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Gerichtsstand sowie Betreibungsort, letzterer jedoch nur für Kunden mit ausländischem Wohnsitz, ist der Sitz der Andreoni Performance Engineering GmbH. Die Andreoni Performance Engineering GmbH ist indessen auch berechtigt, den Kunden beim zuständigen Gericht seines Sitzes/Wohnsitzes oder jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.